SATZUNG des Vereins Grobstaubmotoriker e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Grobstaubmotoriker“. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung in das Vereinsregister trägt der Verein den Namen „Grobstaubmotoriker e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützige Zwecke

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur insbesondere des Kulturgutes Automobil in all seinen Facetten motorisierter Fahrzeuge unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit alter Technik und Mechanik. Verbunden damit ist die Wahrung von Toleranz und Diversität in der Gesellschaft und im Umgang mit dem Vereinszweck. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a) die Durchführung von Veranstaltungen und Aktivitäten, wie Vorträge und Workshops zur Bewahrung des Kulturgutes Automobil, Rallyes und Benefiz-Ausfahrten,
    b) Beratung zur Sammlung, Instandsetzung und fachgerechten Aufbewahrung historischer Fahrzeuge,
    c) die Organisation von Stammtischen, um Interessierte an diese Art von Kulturgut heranzuführen und den Austausch zu fördern,
    d) die Organisation von Messeständen und Messebesuchen, um Interessierten diese Art von Kulturgut erfahrbar zu machen,
    e) die Durchführung von Maßnahmen zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit durch die Erstellung von Broschüren und Informationsschriften und deren Verbreitung,
    f) die Herstellung von Kontakten zu anderen Gruppen mit ähnlichen Zwecken.
  3. Die vom Verein koordinierten Veranstaltungen stehen unabhängig von der Mitgliedschaft im Verein allen Interessierten offen, die den Zweck des Vereins unterstützen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die
    a) mindestens ein Kraftfahrzeug besitzt, das mindestens 20 Jahre alt ist und/oder
    b) die Aufgaben und Ziele des Vereins unterstützt und fördert.
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
    a) Ordentliche Mitgliedschaft: Ordentliches Mitglied des Vereins kann auf Einladung des Vorstandes jede natürliche Person werden. Ordentliche Mitglieder besitzen sowohl aktives als auch passives Wahlrecht.
    b) Fördernde Mitgliedschaft: Fördermitglied können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen. Sie verfügen nicht über passives und aktives Wahlrecht und auch nicht über das Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand in Textform beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.
  2. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der/die Bewerber/in innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch erheben, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entschieden wird.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.
    a) Austritt: Ein Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand in Textform mitzuteilen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Ein Austritt befreit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr.
    b) Streichung: Der Vorstand kann die Streichung eines Mitglieds aus dem Verein vornehmen, wenn das Mitglied innerhalb von 8 Wochen nach der 2. Mahnung die jeweiligen Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat. Die Streichung darf nur erfolgen, wenn in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss der Streichung durch den Vorstand ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.
    c) Ausschluss: Der Ausschluss aus dem Verein wird vom Vorstand beschlossen, wenn das Mitglied gegen die Interessen und die Satzung des Vereins verstößt. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses vom ausgeschlossenen Mitglied die nächste Mitgliederversammlung in Textform angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr (Stichtag 01. Januar).
  3. Der Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist bis zum 31. Januar (Stichtag) des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
  4. Personen, die im laufenden Geschäftsjahr ihre Mitgliedschaft beantragen und erlangen, entrichten den vollständigen Mitgliedsbeitrag.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  2. Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins an.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des abgelaufenen Geschäftsjahres
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Festlegung der Mitgliedsbeiträge
    d) Wahl des/der Kassenprüfers/in
    e) Erstellung von Kriterien zur Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein
    f) Mitgliedschaft des Vereines in anderen Vereinen und Verbänden
    g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    h) Einrichtung von Arbeitskreisen und Ausschüssen
  3. Der Vorstand hat die Mitglieder alle zwei Jahre zu mindestens einer ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung erfolgt vier Wochen im Voraus per E-Mail oder Post, unter Angabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannt gewordene Mitglieds-(E-Mail-) Adresse. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte sind den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  5. Über die Mitgliederversammlung und die in ihr gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der Protokollführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
  6. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist weiterhin dazu verpflichtet, wenn dies von 25 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 10 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

  1. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder haben bei Abstimmungen jeweils eine Stimme.
  3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der Teilnehmenden. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bei Stimmengleichheit auch nach dem zweiten Wahlgang gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
  4. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Bei Abwesenheit kann das Stimmrecht einem anderen ordentlichen Mitglied schriftlich per Vollmacht und für jede Mitgliederversammlung gesondert übertragen werden. Dem vertretungsberechtigten Mitglied dürfen nicht mehr als drei Vollmachten übertragen werden.
  5. Über die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und ggf. bis zu zwei Beisitzer/innen. Zwei Vorstandsmitglieder sind jeweils gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereines im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
  2. Der Vorstand ist für alle zentralen Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  4. Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt in Textform durch den/die Vorsitzende/n. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  5. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Das Protokoll kann auf Anfrage von jedem Mitglied eingesehen werden.
  6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  7. Der Vorstand behält es sich vor, bei Bedarf zusätzlich beratende Personen in den Vorstand zu bestellen, die jedoch kein Stimmrecht haben.

§ 12 Kassenwesen

  1. Dem/der Schatzmeister/in obliegt die Verwaltung der Vereinskasse. Er/sie hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereines Buch zu führen.
  2. Sämtliche Kassen werden jährlich durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählende/n Kassenprüfer/in geprüft. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der/die Kassenprüfer/in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der/die Prüfer/in hat der Mitgliederversammlung über seine/ihre Prüfung zu berichten.
  3. Über die Verwendung von Zuschüssen und Geldern, die in die Vereinskasse eingehen, entscheidet der Vorstand.

§ 13 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.

§ 14 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung vollzogen werden, in deren Tagesordnung die beabsichtigte Auflösung des Vereines den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Versammlung angekündigt worden ist. Zu diesem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung im Sinne von § 2 der vorliegenden Satzung. Die Körperschaft wird durch den letzten amtierenden Vorstand bestimmt.
  3. Als Liquidator/inn/en werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 27. November 2022 beschlossen.

Der Verein wurde am 20. Februar 2023 in das Vereinsregister des Amtgerichts Charlottenburg mit der Nr. VR 40128 B eingetragen.



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